Vereinssatzung der Eisenbahnfreunde Breisgau e.V.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen »Eisenbahnfreunde Breisgau e.V. «, vorm. MECF, abgekürzt »EFB«.
Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und ist unter VR 622 in das Vereinsregister Freiburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

I Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, Kenntnisse über die Entwicklung, die Technik und die verkehrswirtschaftliche Bedeutung des Schienengebundenen Verkehrs, insbesondere in Baden, zu vermitteln und damit das wissenschaftliche, heimatkundliche und verkehrshistorische Verständnis der Öffentlichkeit zu fördern.
Dieser Zweck soll erreicht werden, indem der Verein

a) verkehrs- und technikhistorische interessante Schienenfahrzeuge sowie das zu Erhaltung und Betrieb einer Eisenbahn notwendige Zubehör einschließlich Infrastruktur sammelt und erhält;

b) Studien über den Schienengebundenen Verkehr durch die Darstellung und Nachbildung von Eisenbahn-anlagen und Schienenfahrzeugen ermöglicht;

c) dokumentarische Materialien über Eisenbahnen sammelt und in einer Fachbibliothek erfasst, um die Dokumente für die Veröffentlichung und Vorträge verwenden und der Öffentlichkeit zugänglich machen zu können;

d) die nach dem Vereinszweck zu erhaltenden Schienenfahrzeuge der Öffentlichkeit im Fahrbetrieb vorführt, Studienfahrten, Besichtigungen und Ausstellungen veranstaltet.

II Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

III Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden.

IV Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigten.

V Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

I Die Mitglieder des Vereins sind:

a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.

II Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden

a) natürliche und juristische Personen, die für den Verein zweckentsprechend tätig sind,
b) natürliche und juristische Personen, die den Verein durch sachliche und finanzielle Zuwendungen unterstützen.

III Jugendliche ab zwölf Jahren können mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten in den Verein aufgenommen werden. Jugendliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Mit der Erreichung der Volljährigkeit werden sie ohne weiteres ordentliche Mitglieder.

IV Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet die nächstfolgende Versammlung.

V Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen Hauptversammlung.

VI Mit der erfolgten Aufnahme als Mitglied bzw. Annahme der Ehrenmitgliedschaft erkennt das Mitglied
diese Satzung an.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

I Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt
b) durch Tod bzw. durch Auflösung ohne Gesamtrechtsfolge
c) durch Ausschluss.

II Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen und ist dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich zu erklären.

III Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) den Bestimmungen dieser Satzung nicht nachkommt
b) eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen
c) dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt
d) mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz Zahlungserinnerung seiner Zahlungsverpflichtung (Beiträge und Gebühren) nicht nachkommt

IV Den Ausschluss eines Mitgliedes in den Fällen nach Abs. III, Buchstaben a) bis c) kann der Vorstand oder ein Mitglied beantragen; der Antrag ist zu begründen. Der Vorstand teilt dem Betroffenen umgehend den Antrag nebst Begründung mit und lädt ihn
zur nächstfolgenden Versammlung ein. Diese Versammlung entscheidet über den Ausschluss, nachdem sie dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Ausschluss tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft und ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen.

V In Fällen nach Abs. III, Buchstabe d) (nicht Zahlung des Beitrags oder der Gebühren) entscheidet der Vorstand über den Ausschluss. Er tritt ohne weitere Nachricht an den Betreffenden in Kraft.

VI Ein ausscheidendes Mitglied hat alle bis zum Termin des Ausscheidens fälligen Beiträge zu entrichten; die Mitgliedskarte, evtl. Abzeichen und Eigentum bzw. Besitz des Vereins sind innerhalb von vierzehn Tagen vollständig und in einwandfreiem Zustand an den Verein zurückzugeben. Das ausscheidende Mitglied haftet dem Verein für jeden Schaden, der dem Verein durch vollständigen oder teilweisen Verlust, durch Wertminderung oder infolge nicht rechtzeitiger Rückgabe entsteht; es hat kein Aufrechnungs- oder Zurückhaltungsrecht.

VII Bei einem Widerspruch gegen die weitere Nutzung von  dem Verein überlassenen oder eingeräumten Nutzungsrechten (auch wenn dies nur stillschweigend der Fall war oder vom Mitglied geduldet wurde) aufgrund Geltendmachung von Urheberrechten, während oder nach Vereinsaustritt, hat das Mitglied in Abstimmung mit dem Verein angemessene Fristen einzuräumen und die Kosten zu tragen, die dem Verein aufgrund des Entzugs des Nutzungsrechts entstehen.

VIII Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte und Ansprüche des Ausscheidenden aus der Mitgliedschaft.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen.

II Bei Abstimmungen hat jedes anwesende ordentliche Mitglied / Ehrenmitglied eine Stimme.
Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden.

III Pflicht aller Mitglieder ist es, zur Erreichung des Vereinszweckes beizutragen, Schaden vom Verein abzuwenden und die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Übernommene Aufgaben sind mit gebotener Sorgfalt durchzuführen; die Interessen des Vereins sind zu wahren.

IV Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte sind von jedem Mitglied besonders bei der Anlieferung von Bildmaterial oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter zur Nutzung über EFB e.V. zu beachten. Für Verletzungen von Urheberrechten haftet das jeweilige Mitglied persönlich (Durchgriffshaftung). Der Verein ist berechtigt die Begleichung entstandener Kosten (z.B. für Abmahnungen, Rechtsstreitigkeiten) aufgrund Nichtbeachtung von Urheberrechten beim verursachenden Vereinsmitglied einzufordern.

V Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft können nur mit Zustimmung des Vorstandes übertragen werden.

VI Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten und im Falle einer erteilten Einzugsermächtigung ihre Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

VII Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren dürfen in sicherheitsrelevanten Bereichen nur unter Aufsicht eines ordentlichen Mitglieds tätig werden.

§ 6 Beiträge

I Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden jährlich von der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt. In Ausnahmefällen kann eine außerordentliche Hauptversammlung im Laufe des Jahres die Beiträge neu festsetzten. Die Jahresbeiträge sind Bringschulden und 31.1. eines Kalenderjahres fällig.
Der Verein erstellt aus Kostengründen keine Beitragsrechnung.

II Stimmt das Mitglied einem Beitragseinzug per Lastschrift zu, werden die Beiträge in ¼ jährlichen Raten abgebucht. Die Kosten für eine eventuelle Nichteinlösung trägt das Mitglied.

III. Sollte der Beitrag bis zum 31.1. eines Kalenderjahres nicht bezahlt worden sein, wird der Verein an die Beitragszahlung schriftlich erinnern. Hierfür fallen Bearbeitungsgebühren und ein von der Mitgliederversammlung beschlossener Unkostenbeitrag an. Bei Nichtzahlung  des Mitgliedsbeitrags und/oder der in Rechnung gestellten Gebühren bzw. Kosten für Rücklastschrift entscheiden der Vorstand nach  §4 Abs. III ff

VI In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einem Mitglied Beiträge stunden oder erlassen.

V Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe

I Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand (§ 8)
b) die Hauptversammlungen (§ 11 und § 12)
c) die Monatsversammlung (§ 13).

II Die Beauftragten und Ausschüsse verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Nachgewiesene Aufwendungen können auf Antrag erstattet werden.

§ 8 Vorstand

I Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern:

dem Vorstandsvorsitzenden,
dem Vorstand Finanzen,
dem Vorstand Verwaltung.

Der Vorstandsvorsitzende und der Vorstand Finanzen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; und einzeln vertretungsberechtigt.

II Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Geschäftsjahre von der ordentlichen Hauptversammlung gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so ist für die restliche Amtszeit in der nächsten Hauptversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

III Eine Hauptversammlung kann den Vorstand oder ein Vorstandmitglied abberufen, indem sie einen neuen Vorstand bzw. einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählt.

IV Dem Vorstand obliegen die allgemeine Geschäftsführung, und die gesamte Vermögensverwaltung. Die Vertretung des Vereins nach außen obliegt den einzeln vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand setzt Ort und Zeit von Veranstaltungen des Vereins fest, beruft die Versammlungen ein, stellt die Tagesordnung für die Hauptversammlungen nach Maßgabe dieser Satzung auf und führt die Beschlüsse der Versammlungen aus.

V Über die Aufgabenteilung des Vorstandes treffen die Vorstandsmitglieder ein Übereinkommen, soweit diese Satzung nichts Besonderes bestimmt.

VI Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 9 Beauftragte und Ausschüsse

I Einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen können Sonderaufgaben übertragen werden.
Beauftragte und Ausschüsse sind Teilorgane jener Organe, von denen sie gewählt oder ernannt worden sind.

II Beauftragte oder Ausschüsse, die die Tätigkeit des Vorstandes kontrollieren sollen, können nur von einer Hauptversammlung gewählt werden; alle anderen können auch vom Vorstand ernannt werden.

III Die Amtszeit der Beauftragten und der Ausschüsse endet mit Erledigung ihrer Aufgabe oder ihrer Abberufung; spätestens mit der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
Gewählte Beauftragte oder Ausschüsse können nur von einer Hauptversammlung abberufen werden.

§ 10 Versammlungen

I Die Versammlungen des Vereins eröffnet und leitet in der Regel ein Mitglied des Vorstandes.
Die Versammlung kann einen anderen Leiter wählen; ein diesbezüglicher Antrag ist sofort zu behandeln.

II Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig..

III Versammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; eine Wahl muss wiederholt werden. Abstimmungen und Wahlen können per Akklamation erfolgen.  Sofern ein Mitglied eine geheime Abstimmung oder Wahl beantragt, ist schriftlich zu verfahren.

IV Bei Wahlen ist jedes stimmberechtigte Mitglied wählbar, das sich zur Wahl stellt, zum Vorstand jedoch nur volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Sind mehrere Ämter zu besetzen oder mehrere Personen zu wählen, so erfolgen die Wahlen in getrennten Wahlgängen, jedoch ist die geschlossene Wiederwahl des Gesamtvorstandes zulässig. In diesem Fall ist eine Mehrheit von sieben Zehntel nötig.

V Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse der Monatsversammlung sind zu protokollieren, wenn dieses im beschlossenen Antrag verlangt ist oder vom Vorstand für notwendig gehalten wird. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Protokolle sind den
Mitgliedern schnellstmöglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 Ordentliche Hauptversammlung

I Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal statt. Sie soll im Frühjahr am Sitz des Vereins abgehalten werden. Abweichungen in Ort und Zeit bedürfen der Zustimmung einer Versammlung.

II Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung hat durch den Vorstand schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen und ist mindestens vierzehn Tage vorher zur Post zu geben.
Soweit Mitglieder dem Vorstand E-Mail Adressen bekannt gegeben haben, kann der Vorstand diese Mitglieder auch durch elektronische Post unter Einhaltung der oben genannten Frist einladen.

III Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung umfasst mindestens:

a) Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr
b) Bericht des Schatzmeisters
c) Bericht über die erfolgte Prüfung der Bücher
d) Bericht der anderen mit Sonderaufgaben (§ 9) betrauten Mitglieder und Ausschüsse
e) Aussprache über die erstatteten Berichte
f) Entlastung des Vorstandes
g) (nur alle zwei Jahre) Neuwahl des Vorstandes
h) Wahl der Kassenprüfer und der anderen Beauftragten und Ausschüsse
i) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren
j) (sofern entsprechende Anträge vorliegen) Satzungsänderungen
k) Sonstiges.

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung

I Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der Vorstand
b) eine Versammlung (Monats- oder Hauptversammlung) dies beschließen.

II Der Grund der Einberufung ist im Beschluss nach Abs. I zu nennen und ist Gegenstand der Tagesordnung.

III Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. II dieser Satzung.

§ 13 Monatsversammlung

I Die Monatsversammlung soll einmal monatlich, muss jedoch mindestens jeden dritten Monat stattfinden. Eine Hauptversammlung ersetzt eine Monatsversammlung.

II Die Monatsversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die einmalige Bekanntgabe regelmäßiger Termine ist ausreichend.

III Die Monatsversammlung dient der Erörterung aktueller Themen, der Weiterbildung der Mitglieder und dem Austausch von Informationen und Erfahrungsberichten.

IV Die Monatsversammlung entscheidet über die Tagesordnung und kann alle Beschlüsse fassen, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung ausdrücklich einer Hauptversammlung vorbehalten sind.

§ 14 Satzungsänderung

I Eine Änderung dieser Satzung kann nur von einer Hauptversammlung beschlossen werden.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

II Anträge auf Änderung der Satzung müssen 4 Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand vorliegen. Soweit möglich sind die Anträge auf der vorangehenden Monatsversammlung bekannt zu geben.

§ 15 Auflösung des Vereins

I Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu durch eingeschriebenen Brief einberufenen außerordent-lichen Hauptversammlung erfolgen. Zum Beschluss der Auflösung bedarf es einer Mehrheit von neun Zehntel der erschienenen ordentlichen Mitglieder / Ehrenmitglieder.

II Bei Auflösung des Vereins  oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Gesellschaft für Eisenbahngeschichte e.V.“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

III Wurde die Auflösung beschlossen, so sind von der gleichen außerordentlichen Hauptversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Sie haben die Auflösung durchzu-führen und insbesondere die Übertragung des Vereinsvermögens nach den Bestimmungen dieser Satzung zu besorgen,  sowie die Verbindlichkeiten des Vereins aus dem Vereinsvermögen zu erfüllen.

§ 16 Allgemeines

I Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

II Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Freiburg im Breisgau.

III Für Bekanntgaben des Vereins an seine Mitglieder ist die Mitteilung in einer Versammlung ausreichend, soweit nicht Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.

IV Die Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 11.09.2015 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Anmerkung:
Die rechtskräftige Eintragung der Neufassung der Satzung erfolgte am 24.09.2015.